Satzung

Die Satzung des HGV Dornstettens in der Fassung vom 10.07.98. Sie können die Satzung downloaden (PDF, 23 KB).

 

HGV- Handels- und Gewerbeverein Dornstetten
Satzung

Fassung vom 10.07.98

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitgliederschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Ausschuss
§ 12 Die Fachgruppen
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfähigkeit
§ 15 Geschäftsordnung des Vorstandes
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Schlussbestimmung



§ 1
Name und Sitz

 
Der Verein führt den Namen: HGV - Handels- und Gewerbeverein Dornstetten. Sitz des Vereins ist Dornstetten.
Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Horb erfolgte am 23.11.95 unter VR 327.
 
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§ 2
Zweck und Aufgaben

 
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen der Stadt zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein hat die Aufgabe:
  1. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
  2. mit der Stadtverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
  3. die Mitglieder über kommunalpolitische Fragen zu informieren,
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeingeist zu pflegen und das Wir-Gefühl zu stärken.

 
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§ 3
Geschäftsjahr

 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
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§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

 
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
  1. Handeltreibende
  2. Handwerker
  3. Gewerbetreibende
  4. Klein- und Mittelindustrielle
  5. freiberuflich Schaffende
  6. Freunde des Vereins
  7. der Rechtsnachfolger eines HGV-Mitglieds
über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden.
 
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§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

 
Die Mitgliedschaft erlischt,
  1. durch freiwilligen Austritt (6 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres) mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand,
  2. durch Tod,
  3. durch Betriebsauflösung, es sei denn, das bisherige Mitglied erklärt ausdrücklich den Wunsch über das Fortbestehen der Mitgliedschaft gegenüber dem Ausschuss gemäß 4 der Satzung,
  4. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Vereinspflichten und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung von der Mitgliederversammlung auszusprechen ist. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch,
  5. durch Auflösung des Vereins.

 
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§ 6
Ehrenmitgliederschaft

 
Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann dieser in der Mitgliederversammlung in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Ausgenommen sind juristische Personen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
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§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wälbar in diese Organe.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit.
 
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§ 8
Mitgliedsbeiträge

 
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß einer Beitragsordnung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
Bei Eintritt wird ein einmaliger Beitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festlegt. Ausgenommen wird der Rechtsnachfolger eines HGV-Mitglieds. (siehe ?4 g).
 
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§ 9
Organe des Vereins

 
  1. Der Vorstand,
  2. der Ausschuss,
  3. die Fachgruppen,
  4. die Mitgliederversammlung.

 
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§ 10
Der Vorstand

 
Er besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden
  2. einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassier und dessen Stellvertreter
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
Vorstand im Sinne des ? 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer.
Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter ist jeweils zusammen mit dem Kassier oder dem Schriftführer berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.

Im Einzelnen haben:
  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Ausschuss-Sitzungen einzuladen und diese zu leiten,
  2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind, die Anlegung und Richtigstellung des Mitgliederverzeichnisses zu besorgen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
  3. der Kassier die Beitr?ge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem der Anwesenden gewünscht wird.
 
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§ 11
Ausschuss

 
Er besteht aus:
  1. den Mitgliedern des Vorstandes
  2. dem Vorsitzenden der Fachgruppen
  3. und dem Beirat, der aus mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen.
Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Beirat wird ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur durchgeführten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand berät über alle den Verein berührende Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
 
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§ 12
Die Fachgruppen

 
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung könen Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört Kraft seines Amtes dem Ausschuss des Vereins an, soweit er nicht bereits ordentlich gewähltes Beiratsmitglied ist.
Die Fachgruppen sollen sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist.
 
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§ 13
Die Mitgliederversammlung

 
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
  1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlicher Umlagen,
  4. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als zu den Zwecken des Vereins,
  5. die Änderung der Vereinssatzung,
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge müssen 8 Tage vor der angekündigten Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
 
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§ 14
Beschlussfähigkeit

 
Der Vorstand und der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung bei den Sitzungen erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheime Abstimmung stattfinden.
 
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§ 15
Geschäftsordnung des Vorstandes

 
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in dem er einzelne Aufgabenbereiche gesondert regeln kann. Für die Geschätsordnung, deren ?Änderung oder Ergänzung ist der einstimmige Beschluss des gesamten Ausschusses erforderlich. Die Beschlussfassung ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
 
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§ 16
Auflösung des Vereins

 
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes Auföung des Vereins? mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das gesamte Vereinsvermögen geht sodann zur Verwaltung an die Stadtverwaltung Dornstetten bis ein neuer Handels- und Gewerbeverein oder eine ähnlichen Zwecken dienende Gemeinschaft gegründet wird, welcher das Vermügen zu übertragen ist.
 
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§ 17
Schlussbestimmung

 
  1. Bei Abstimmungen und Wahlen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
  2. Redaktionelle Änderungen der vorstehenden Satzungen können vom Vorstand vorgenommen werden und bedürfen nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die restliche Satzung keine Auswirkung.
  4. Der gesamte Vorstand wird im ersten Jahr auf 1 Jahr gewählt.

Die vorstehende Satzung wurde bei der Grüändungsversammlung am 23.06.95 in Dornstetten beschlossen.

1. Satzungsänderung am 10.07.98
 

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